Der HSC Hannover freut sich auf jeden Zuschauer der seinen Verein in den HSC-Stadion begleitet. Wir wünschen Ihnen eine gute Anreise und viel Spaß beim HSC Hannover. Um einen reibungslosen Ablauf zu garantieren, haben wir hier die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
Anreise
Angemeldete Fanbusse parken bitte in den Parkbuchten Constantinstraße / VHV Platz. Zuschauer mit PKW nutzen bitte Parkplätze / Parknischen in der Günther-Wagner-Allee, die in geringem Maße vorhanden sind.
Der Parkplatz der VHV Versicherung ist Privatgelände und steht deshalb nicht als Parkmöglichkeit zur Verfügung!
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Vom Hauptbahnhof Hannover mit der U-Bahn (Linien 3 Richtung Altwarmbüchen, 7 Richtung Misburg oder 9 Richtung Fasanenkrug) bis Haltestelle Vier Grenzen fahren (Fahrzeit ca. 5 Minuten)
Dann über die Straße Am Listholze bis Constantinstraße laufen (ca. 5 Minuten Fußweg).
Dort die ausgewiesenen Zugänge zum HSC-Stadion nutzen. Diese können ggf. abweichen, sind aber ausgeschildert.
Mitnahme von Fanutensilien
Generell unterliegen sämtliche Fanutensilien den Verbandsstatuten. Die Zaunfahnen können nur am rückwärtigen Zaun angebracht werden ohne das die Werbung verhängt oder Fluchttore und deren Kennzeichnung verdeckt werden.
Im Gästeblock selber können keine Zaunfahnen am vorderen Spielfeldzaun aufgehängt werden. Mitgebrachte Trommeln – sofern vorher genehmigt – müssen zu einer Seite offen sein, Fahnenstangen dürfen nicht länger als 1,50 m sein.
Alle Fanutensilien müssen mindestens 48 Stunden vor Spielbeginn angemeldet sein.
Die Stadionordnung hängt am Stadion aus. Diese ist zwingend zu beachten!
Es dürfen keine Taschen und Rucksäcke (größer als Din A4) mit ins Stadion genommen werden.
Weitere Informationen
Einlass ist 60 Minuten vor dem Anpfiff.
Bewirtung
Bratwurst von der Fleischerei Violka gibt es für 2,50€
Das Bier 0,33l kostet 2,50€ und nicht alkoholische Getränke 0,3l (Wasser, Cola, Sprite) kosten 2,00€.
Stadionordnung
Präambel
Mit der öffentlichen Versammlung vieler Menschen in Sportstätten sind immer auch besondere Gefahren und Risiken verbunden. Kampf und Gegnerschaft im sportlichen Wettbewerb prägen eine emotionsgeladene Atmosphäre, in der Gewalt, Rassismus und Diskriminierung auch unterschwellig jederzeit Platz greifen können. Dabei nutzen Störer oftmals die Anonymität in der Menge oder Mehrdeutigkeit in ihren Botschaften als Schutz vor Entdeckung und Verfolgung.
In der Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit und dem Engagement für Integration und Teilhabe im Fußballsport appelliert der Hannoversche Sport-Club von 1893 e.V. an ein verantwortungsvolles Auftreten und Verhalten der Stadionbesucher/innen. Im Stadion des Hannoverschen Sport-Club von 1893 e.V. ist jede Form von Diskriminierung unerwünscht.
Vor diesem Hintergrund erlässt der Hannoversche Sport-Club von 1893 e.V. unter Bezugnahme auf die Nds. Versammlungsstättenverordnung und das Hausrecht des Veranstalters die nachfolgenden Regelungen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions des Hannoverschen Sport-Club v. 1893 e.V.
§ 2 Widmung
1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3 Aufenthalt und Videoüberwachung
1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions des Hannoverschen Sport-Club von 1893 e.V. dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
3. Personen unter 14 Jahren ist der Zutritt zum Stadion während der Veranstaltungen nur in Begleitung eines volljährigen Aufsichtsberechtigten gestattet.
4. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regeln des allgemeinen Hausrechts.
5. Das Stadion und das Umfeld werden vor, während und nach der Veranstaltung videoüberwacht.
§ 4 Eingangskontrolle
1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur .berprüfung auszuhändigen.
2. Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, auf Aufforderung des Kontroll- und Ordnungsdienstes – ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln daraufhin durchsuchen und untersuchen zu lassen, ob er aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, haben keinen Anspruch auf das Betreten des Stadion und dürfen zurückgewiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.
§ 5 Verhalten im Stadion
1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
2. Die Besucher haben allen der Sicherheit und Ordnung im Stadion dienenden Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher auch verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.