Am 26.02. um 19:30 im HSC Clubheim

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Einladung zur Jahreshauptversammlung

Wie in der Satzung festgeschrieben findet am letzten Montag im Februar die Jahreshauptversammlung des Hannoverschen Sport-Clubs von 1893 e.V. statt. Dieses Jahr stehen vor allem einige Satzungsänderungsanträge auf der Tagesordnung.

von

 Jan Teichmann

 | 12.02.2024,

 22:05

Volles Haus bei der Mitgliederversammlung 2023

Volles Haus bei der Mitgliederversammlung 2023

© 2023, Jan Teichmann

Alle volljährige Mitglieder des Vereins sind herzlich eingeladen.

Die komplette Einladung ist hier zum Download abrufbar: Hier klicken

Neben den unten aufgeführten Satzungsänderungen liegt ein weiterer Antrag auf Gründung der Sparte Teqball vor.

Hier die Anträge auf Satzungsänderung (in Grün hinterlegt):

  • 3. Zweck

    Der Verein bekennt sich zu der Auffassung, dass jede sportliche Betätigung in Freiheit und Freiwilligkeit förderungswürdig ist, da sie nicht nur zur körperlichen Ertüchtigung und zur Steigerung der Lebensfreude des einzelnen Menschen und damit zur Persönlichkeitsbildung, sondern auch zur Stärkung der Gemeinschaft beiträgt, in die die / der Einzelne gestellt ist. Darüber hinaus will der Verein durch den Sport in besonderer Weise zur Gemeinschaftsbildung und sozialen Integration von Minderheiten sowie zum Umwelt- und Klimaschutz im Rahmen seiner Möglichkeiten beitragen.
    Der Verein ist ethnisch, politisch und konfessionell neutral, bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen sowie diskriminierenden Bestrebungen entschieden entgegen. Die soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund soll gefördert werden.
    Der Verein soll zum Umwelt- und Klimaschutz im Rahmen seiner Möglichkeiten beitragen.

    Aus dieser Einstellung heraus will der Verein den Sport fördern, indem er mit allen ihm zur Verfügung stehenden personalen und sachlichen Mitteln die Voraussetzungen für regelmäßige, organisatorisch und methodisch geordnete sportliche Betätigung auf freiwilliger und gemeinschaftlicher Grundlage schafft und erhält.
    Der Verein ist ethnisch, konfessionell und politisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 5. Mitglieder

    Zur Erlangung der Mitgliedschaft als ordentliches oder jugendliches Mitglied bedarf es der Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vorstand, der bei Minderjährigen auch von einer gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen ist, und eines Aufnahmebeschlusses durch den Vorstand. Sollte der Vorstand beschließen, einem Aufnahmeantrag nicht stattzugeben, so ist das der Antrag stellenden Person innerhalb vier Wochen nach Antragstellung Antragseingang schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt der Aufnahmeantrag als angenommen.
  • 6. Rechte der Mitglieder

    Alle Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden personalen und sachlichen Mittel sportlich oder ehrenamtlich zu betätigen, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
    Jedes ordentliche und Ehrenmitglied Jedes Ehrenmitglied und jedes ordentliche Mitglied, das mindestens seit dem 1. Tag des Vormonates einer Mitgliederversammlung Vereinsmitglied nach Absatz „5. Mitglieder“ ist,  hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins sowie in den Versammlungen der Vereinssparten, in denen es sich sportlich oder ehrenamtlich betätigt.
  • 9. Beiträge

    Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins; sie werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils für ein Vierteljahr einen Monat im Voraus zu entrichten. Alle Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben.
  • 13. Vorstand
    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er im Interesse einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung für notwendig erachtet. Der Vorstand kann zu diesem Zweck entsprechende Ordnungen beschließen die zu beachten die Pflicht eines jeden Mitgliedes ist. Er ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig, sofern sich unter den Anwesenden die / der 1. Vorsitzende oder die / der 2. Vorsitzende befindet.