1. Name und Sitz

Der im Oktober 1893 gegründete Verein führt den Namen „Hannoverscher Sport-Club von 1893 e.V.“ (HSC Hannover).

Er hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

Gerichtsstand ist Hannover.

2. Farben des Vereins

Die Farben des Vereins sind grün-weiß-rot.

3. Zweck

Der Verein bekennt sich zu der Auffassung, dass jede sportliche Betätigung in Freiheit und Freiwilligkeit förderungswürdig ist, da sie nicht nur zur körperlichen Ertüchtigung und zur Steigerung der Lebensfreude des einzelnen Menschen und damit zur Persönlichkeitsbildung, sondern auch zur Stärkung der Gemeinschaft beiträgt, in die die / der Einzelne gestellt ist. Darüber hinaus will der Verein durch den Sport in besonderer Weise zur Gemeinschaftsbildung und sozialen Integration von Minderheiten sowie zum Umwelt- und Klimaschutz im Rahmen seiner Möglichkeiten beitragen.

Aus dieser Einstellung heraus will der Verein den Sport fördern, indem er mit allen ihm zur Verfügung stehenden personalen und sachlichen Mitteln die Voraussetzungen für regelmäßige, organisatorisch und methodisch geordnete sportliche Betätigung auf freiwilliger und gemeinschaftlicher Grundlage schafft und erhält.

Der Verein ist ethnisch, konfessionell und politisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

5. Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind
a) Ehrenmitglieder,
b) ordentliche Mitglieder,
c) jugendliche Mitglieder.

Ehrenmitglieder können auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands durch die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ernannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben haben. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Vereinsmitglied ist.

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Ehrenmitglieder sind.

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

Zur Erlangung der Mitgliedschaft als ordentliches oder jugendliches Mitglied bedarf es der Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vorstand, der bei Minderjährigen auch von einer gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen ist, und eines Aufnahmebeschlusses durch den Vorstand. Sollte der Vorstand beschließen, einem Aufnahmeantrag nicht stattzugeben, so ist das der Antrag stellenden Person innerhalb vier Wochen nach Antragstellung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt der Aufnahmeantrag als angenommen.

6. Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden personalen und sachlichen Mittel sportlich oder ehrenamtlich zu betätigen, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seinen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes ordentliche und Ehrenmitglied hat  Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins sowie in den Versammlungen der Vereinssparten, in denen es sich sportlich oder ehrenamtlich betätigt.

Mit Vereinsaufgaben betraute Mitglieder dürfen nicht hauptberuflich für den Verein tätig sein. Ein eventuelles Entgelt darf nicht über eine Aufwandsentschädigung in allgemein üblicher Höhe hinausgehen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und zu befolgen, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und die ihnen obliegenden Beiträge pünktlich zu leisten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

8. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein oder einer Sparte kann unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres erklärt werden, vorausgesetzt, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft mindestens sechs Monate bestanden hat. Der Austritt ist dem Vorstand durch Einschreiben bekannt zu geben.

Die Streichung eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate im Rückstand ist.

Der Ausschluss eines Mitglieds setzt einen hierauf gerichteten Beschluss des Ehrenrats voraus. Hält der Vorstand die Voraussetzungen für gegeben, so ist er berechtigt, dem betroffenen Mitglied die Teilnahme an den Veranstaltungen und die Nutzung der Einrichtungen des Vereins bis zur Entscheidung des Ehrenrats zu untersagen.

9. Beiträge

Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins; sie werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils für ein Vierteljahr im Voraus zu entrichten. Alle Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben.

10. Haftungsausschluss

Für gesundheitliche Schäden oder Sachschäden, die ein Mitglied des Vereins bei der regelmäßigen oder gelegentlichen Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins und seiner Sparten oder durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder die Benutzung von Gerätschaften des Vereins und seiner Sparten oder durch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Vereins erleidet, kann der Verein  nur insoweit haftbar gemacht werden, als er selbst durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.

11. Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Ehrenrat
  • der Kassenprüfungsausschuss.

Die Willensbildung innerhalb der Organe und weiteren Gremien des Vereins erfolgt durch Mehrheitsbeschluss. Sofern diese Satzung keine besondere Mehrheit vorschreibt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

12. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht von dem Vorstand, einem anderen Organ oder weiteren Gremien des Vereins zu besorgen sind.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig am letzten Montag des Monats Februar um 19:30 Uhr statt, Versammlungsort ist das Clubhaus in der Constantinstraße 86, 30177 Hannover. Die Einladung mit Tagesordnung wird auf der Homepage www.hsc-hannover.de veröffentlicht. Abweichend davon kann der vertretungsberechtigte Vorstand einen anderen Ort und einen anderen Termin bestimmen. Dazu muss die Mitgliedschaft unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher eingeladen werden.

Anträge auf Ergänzung der bei der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung müssen mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin mit schriftlicher Begründung beim Vorstand eingereicht werden.

In der Jahreshauptversammlung können Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die gemäß Einladung vorgesehen waren oder aufgrund fristgemäß eingegangener Ergänzungsanträge nachträglich vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt wurden. Ergänzungen der Tagesordnung aus der Mitgliederversammlung (Initiativanträge) sind möglich, wenn sich mehr als die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür entscheidet.

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung der zu erstattenden Jahresberichte von Vorstand, 1. Kassenwartin oder 1. Kassenwart und von den übrigen Organen sowie Beschlussfassung über die Entlastung der Organe,
b) Wahl des Vorstands,
c) Wahl des Ehrenrats,
d) Wahl der Spartenleiterinnen oder Spartenleiter,
e) Berufung des Kassenprüfungsausschusses,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Beschlussfassungen über ordnungsgemäße Anträge.

Die Leitung der Jahreshauptversammlung obliegt der / dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der / dem 2. Vorsitzenden. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung ihre Leiterin oder ihren Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Jede andere Mitgliederversammlung außer der Jahreshauptversammlung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn entweder ein Zehntel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder vier Vorstandsmitglieder sie unter Angabe der Tagesordnung, mit der sich die Versammlung befassen soll, bei der /dem 1. oder 2. Vorsitzenden beantragen. Die Einberufung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens innerhalb von 2 Wochen nach ordnungsgemäßer Antragstellung vorzunehmen. Sie hat so zu erfolgen, dass die Versammlung spätestens vier Wochen nach Antragstellung stattfindet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben ist den Mitgliedern zuzustellen. Es gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die Adresse gerichtet ist, die das Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegeben hat.

Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Schriftführerin oder dem Schriftführer oder einem anderen , von der Mitgliederversammlung hierfür bestimmten Vereinsmitglied zu unterzeichnen und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist. In das Protokoll sind insbesondere die von der Versammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen.

13. Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a ) 1. Vorsitzenden
b ) 2. Vorsitzenden
c ) 1. Kassenwartin oder 1. Kassenwart,
d ) Schriftführerin oder Schriftführer,
e ) Gesamtjugendleiterin oder Gesamtjugendleiter,
f ) Technischer Leiterin oder Technischem Leiter,
g ) Pressewartin oder Pressewart.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er im Interesse einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung für notwendig erachtet. Er ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig, sofern sich unter den Anwesenden die / der 1. Vorsitzende oder die / der 2. Vorsitzende befindet.

Der Vorstand kann durch Beschluss Mitgliedern, auch den Mitgliedern der Organe und weiteren Gremien, die Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausüben, eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerfreien Regelungen zahlen.

In den Vorstand kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden, das am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zur / zum 1. und 2. Vorsitzenden sowie zur 1. Kassenwartin oder zum 1. Kassenwart kann nur ein Mitglied gewählt werden, das dem Verein mindestens 5 Jahre angehört.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren bis zu dem Tag der Mitgliederversammlung, die über eine turnusmäßige Neu- oder Wiederwahl entscheidet. Bei mehr als einem Wahlvorschlag erfolgt die Abstimmung geheim. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.

Scheidet die / der 1. Vorsitzende während der Amtszeit aus, so tritt an diese Stelle die / der 2. Vorsitzende. Übernimmt die / der 2. Vorsitzende die Funktion der / des 1. Vorsitzenden oder scheidet sie / er während der Amtszeit selbst aus, übernimmt diese Funktion die 1. Kassenwartin oder der 1. Kassenwart.

Übernimmt die / der 2. Vorsitzende die Funktion der / des 1. Vorsitzenden oder scheidet sie / er während der Amtszeit selbst aus, übernimmt diese Funktion die 1. Kassenwartin oder der 1. Kassenwart.

Zur / zum Ehrenvorsitzenden kann nur gewählt werden, wer sich ganz besondere Verdienste um den Verein erworben hat und dabei langjährig die Funktion der / des 1. Vorsitzenden wahrgenommen hat. Der Verein kann nur eine Ehrenvorsitzende oder einen Ehrenvorsitzenden haben. Für die Wahl gelten die gleichen Bedingungen wie für die Wahl von Ehrenmitgliedern. Die / der Ehrenvorsitzende hat das Recht, in beratender Funktion an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

14. Vereinsvertretung

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist die / der 1. Vorsitzende und die / der 2. Vorsitzende. Jeder der beiden Personen ist allein vertretungsberechtigt.

15. Weitere Gremien

Neben den Organen gibt es weitere Gremien zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben im Verein:
Hauptausschuss,
Kommissionen,
Spartenausschüsse.

Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus
a) allen Vorstandsmitgliedern
b) allen Spartenleiterinnen oder Spartenleitern
c) 2. Kassenwartin oder 2. Kassenwart (Jugendkasse)
d) den Leiterinnen oder Leitern aktuell eingesetzter Kommissionen.

Der Hauptausschuss befasst sich mit Fragen, die sich an dem Gesamtinteresse und der Entwicklung des Vereins orientieren. Er hat beratende Funktion und tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr.

Eine Sitzung wird von der / dem 1. Vorsitzenden einberufen, wenn der Vorstand sie beschließt oder mindestens ein Viertel der Hauptausschussmitglieder sie beantragt.

Kommissionen können jederzeit für besondere Aufgaben von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand bestellt werden. Das Vorschlagsrecht zur Einrichtung steht allen Organen und Gremien des Vereins zu. Der Umfang der Befugnisse der Kommissionen richtet sich nach den Aufgaben, zu deren Erfüllung sie bestellt sind. Die Kommissionsleitung wird von ihren Mitgliedern selbst bestimmt.

Die Sparten werden von Spartenleiterinnen oder Spartenleitern geführt. Ihre Wahl erfolgt auf Vorschlag der Spartenversammlung durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bis zu dem Tag der Mitgliederversammlung, die über eine turnusmäßige Neu- oder Wiederwahl entscheidet.

Spartenausschüsse unterstützen die Arbeit der Spartenleitung und werden durch Beschluss der Spartenversammlung gebildet. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

16. Kassenprüfungsausschuss

Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Die Jahreshauptversammlung beruft jährlich eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Durch die ständige Überschneidung der Amtszeiten beider Mitglieder wird eine kontinuierliche Revisionstätigkeit gewährleistet.

Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht zugleich dem Vorstand, dem Hauptausschuss oder einem Spartenausschuss angehören. Sie sollen über 30 Jahre alt sein. Sie haben mindestens zweimal im Jahr die Bücher des Vereins zu prüfen und das Ergebnis jeder Prüfung in einem schriftlichen Bericht festzuhalten, der dem Vorstand vorzulegen ist. Sie sind gehalten, über die Ergebnisse ihrer Prüfung in der nächsten Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Wiederwahl einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers ist nur nach zweijähriger Pause zulässig.

17. Ehrenrat

Die Ehrengerichtsbarkeit innerhalb des Vereins wird durch den Ehrenrat ausgeübt. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Sie sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein und müssen seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen dem Verein angehören.

Der Ehrenrat wird durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bestimmt selbst, wer den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz übernimmt.

Der Ehrenrat ist auf Antrag des Vorstandes oder eines Beteiligten oder nach eigenem Ermessen zuständig bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, wenn die Schlichtung ihm im Vereinsinteresse geboten erscheint, bei Verletzung oder Gefährdung der Vereinsinteressen durch ein Mitglied, bei unwürdigem Verhalten eines Mitglieds.

Zu einer Entscheidung ist die Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern des Ehrenrats, darunter der / des Vorsitzenden oder der / des stellvertretenden Vorsitzenden, erforderlich.

Vor jeder Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidungen des Ehrenrats sind nicht anfechtbar und mit ihrer Verkündung wirksam. Sie sind schriftlich niederzulegen, von allen Mitwirkenden des Ehrenrats zu unterzeichnen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Vorstand des Vereins ist von jeder Entscheidung zu unterrichten.

Wird der Ehrenrat angerufen, so sind die Beteiligten verpflichtet, die ordentlichen Gerichte nicht vor der Entscheidung des Ehrenrats in Anspruch zu nehmen, es sei denn, der Ehrenrat hat nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen – von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem sich der ihm zur Entscheidung vorliegende Fall zutrug – entschieden.

Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrats Folge zu leisten.

Der Ehrenrat kann erkennen auf Verwarnung, Verweis, Ausschluss aus dem Verein.

Er kann ferner anordnen, dass der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ohne Angabe von Gründen in der Vereinszeitung bekannt gegeben wird.

Wenn ein Mitglied seinen Austritt aus dem Verein erklärt, um sich einem ihm drohenden oder gegen ihn anhängigen Ehrenratsverfahrens zu entziehen, so hat der Ehrenrat gleichwohl so zu verfahren, wie wenn es noch Mitglied wäre und das Verfahren zum Abschluss zu bringen.

Die Feststellungen des Ehrenrates sind bindend für den Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens oder für den Fall, dass das Mitglied in einem ordentlichen Gerichtsverfahren die Feststellung seiner Mitgliedschaft verlangt.

Mitglieder, die auf Beschluss des Ehrenrats ausgeschlossen sind, können die Mitgliedschaft nicht wieder erwerben, es sei denn, eine Jahreshauptversammlung stimmt auf Vorschlag des Ehrenrats der Wiederaufnahme zu.

18. Auflösung des Vereins und einzelner Sparten

1.) Verein

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zur Entscheidung hierüber einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins setzt ferner voraus, dass
a) die Einberufung der Mitgliederversammlung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder von dem gesamten Vorstand beantragt wurde,
b) mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnimmt und
c) mindestens drei Viertel aller an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.

Wird die erforderliche Teilnehmerquote nicht erreicht, so kann frühestens nach vier Wochen erneut zu einer Versammlung zum Zwecke der Vereinsauflösung eingeladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung kann empfehlen, für welche steuerbegünstigten Zwecke das Vereinsvermögen verwendet werden sollte. Die noch unerledigten Vereinsangelegenheiten werden durch den Vorstand abgewickelt.

2.) Sparten

Die Auflösung einer Sparte ist möglich, wenn sie von einer eigens hierfür einberufenen Spartenversammlung oder dem Vorstand vorgeschlagen wird und die Mitgliederversammlung des Vereins die Auflösung beschließt.

19. Satzungsänderungen

Beschlüsse zur Änderung der Satzung können in einer Mitgliederversammlung nur dann gefasst werden, wenn den Mitgliedern mit der Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung auch die Anträge auf Satzungsänderung schriftlich mitgeteilt worden sind. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

20. Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.02.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Stand: 25.02.2019